Das Wichtigste

Nicht jede KI verlangt dieselbe Beteiligung. Beschreiben Sie zuerst Funktionen, Beschäftigtendaten und Zugriffe. Trennen Sie Information und Beratung von Mitbestimmung; technische Mitarbeiterkontrolle und Personalregeln brauchen besondere Prüfung.

Die KI-Betriebsvereinbarung folgt dem konkreten Einsatz

Der Einsatz entscheidet über die Beteiligung. Eine KI-Betriebsvereinbarung regelt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wie ein System im Betrieb verwendet wird. Ob Mitbestimmung erforderlich ist, hängt von seinen Funktionen und dem Arbeitsablauf ab. Technische Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist ein wichtiger Auslöser, aber nicht der einzige.

Unsere Empfehlung für kleine Betriebe: Beginnen Sie mit einer Seite zum geplanten Einsatz, nicht mit einem allgemeinen Vertragsmuster. Der Betriebsrat braucht konkrete Angaben dazu, welche Beschäftigtendaten entstehen und wer sie sehen kann. Der Beitrag behandelt deutsche Betriebe im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Die Regeln zur Betriebsvereinbarung unterscheiden sich von einer einseitigen Arbeitsanweisung. Die vorhandene KI-Nutzungsrichtlinie beantwortet, was Beschäftigte im Alltag dürfen; die Vereinbarung klärt gemeinsam geregelte Bedingungen. Ein neues Logo auf der Software ersetzt diese Unterscheidung nicht.

Schritt 1: Informieren Sie vor der fertigen Entscheidung

Der Betriebsrat muss die Planung noch beeinflussen können.

§ 90 BetrVG nennt KI bei Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen ausdrücklich. Er verlangt rechtzeitige Unterrichtung mit erforderlichen Unterlagen und Beratung über die Folgen für Beschäftigte. Diese Beteiligung ist nicht automatisch ein Zustimmungsrecht, darf aber auch nicht durch die Aussage „Wir überwachen niemanden“ übersprungen werden.

Bereiten Sie für das erste Gespräch eine konkrete Aufgabe vor, etwa Entwürfe zu öffentlichen Produktinformationen. Fügen Sie einen künstlichen Eingabe- und Ausgabevorgang hinzu. Beschreiben Sie, welche Arbeit entfällt, welche neue Prüfung dazukommt und welche Person dafür verantwortlich ist. Zeigen Sie auch die Verwaltungsansicht des Werkzeugs, nicht nur die freundliche Chatoberfläche.

Nach § 80 BetrVG bestehen aufgabenbezogene Informationsrechte. Muss der Betriebsrat KI zur Erfüllung seiner Aufgaben beurteilen, gilt insoweit ein Sachverständiger als erforderlich; die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt vorgesehen. Planen Sie deshalb auch offene technische Fragen ein.

Schritt 2: Prüfen Sie, was das System sichtbar macht

Die technische Möglichkeit zählt, nicht die versprochene Zurückhaltung.

Das Bundesarbeitsgericht zu technischer Überwachung stellt auf die objektive Eignung ab. Eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht nötig. Auch laufende technische Kontrolle ohne Speicherung kann erfasst sein. Der Beschluss betrifft ein Headset-System, keine allgemeine Freigabe oder Untersagung von KI.

Übertragen Sie diese Prüffrage auf Ihre Konfiguration: Können Vorgesetzte einzelne Personen, ihre Bearbeitungszeiten, Eingaben oder Leistungen erkennen? Welche Berichte lassen sich einschalten oder exportieren? Ein Protokoll über einen technischen Fehler ist nicht automatisch ein Leistungsbericht. Entscheidend sind Personenbezug, Aussagekraft und verfügbare Funktionen.

Bei einschlägiger technischer Mitarbeiterkontrolle greift § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Für eine mitbestimmungspflichtige Einführung und Anwendung brauchen Sie vor dem Einsatz die Einigung mit dem zuständigen Betriebsrat oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle. Die Zusage, vorhandene Personenberichte einfach nicht anzusehen, ersetzt diese Klärung nicht.

Drei Werkzeuge führen zu unterschiedlichen Prüfungen

Die folgenden Beispiele unterscheiden Funktionen statt Markennamen.

Diese fiktiven Konfigurationen helfen beim ersten Sortieren. Sie sind keine Aussage darüber, welche Funktionen ein bestimmter Anbieter derzeit liefert. Für die tatsächliche Entscheidung kommen die übrigen Beteiligungsrechte hinzu.

  • Textassistent: Er verarbeitet öffentliche Produktangaben; laut geprüftem Aufbau gibt es keine dem Arbeitgeber zugänglichen personenbezogenen Nutzungsberichte oder Live-Einblicke. Daraus folgt nicht allein wegen „KI“ eine technische Mitarbeiterkontrolle. Information und Beratung über den Arbeitsablauf bleiben zu prüfen.
  • Serviceassistent: Er ordnet Antwortzeiten, Fehlerquoten und Gesprächsbewertungen einzelnen Beschäftigten zu; die Teamleitung kann sie vergleichen. Das ist ein deutlicher Fall für die Prüfung und Regelung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6, auch wenn das erklärte Ziel nur bessere Kundenantworten lautet.
  • Bewerbungsassistent: Er entwickelt einheitliche Kriterien für die Vorauswahl. Hier geht es zusätzlich um Auswahlrichtlinien nach § 95 BetrVG. Eine fehlende Mitarbeiterstatistik beantwortet diese andere Frage nicht.

Schritt 3: Nehmen Sie Personalregeln gesondert heraus

Personalentscheidungen brauchen eine eigene Prüfung.

Personalfragebogen und allgemeine Beurteilungsgrundsätze unterliegen nach § 94 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. § 95 erfasst Auswahlrichtlinien und nennt auch deren Aufstellung mit KI. Die Schwelle von mehr als 500 Arbeitnehmern betrifft dort das Verlangen nach Aufstellung solcher Richtlinien, nicht allgemein die Zustimmung zu vorhandenen Auswahlrichtlinien.

Für einen kleinen Betrieb würden wir Bewerberbewertungen, Ranglisten und Leistungspunkte aus dem ersten Textassistenten-Versuch ausschließen. Sonst wird aus „Formulierungen verbessern“ unbemerkt „Menschen vergleichen“. Erfassen Sie jeden späteren Wechsel des Zwecks als neue Entscheidung, auch wenn die Software dieselbe bleibt.

Prüfen Sie außerdem bestehende IT-Vereinbarungen auf ihren genauen Umfang. Das BAG behandelt auch Erweiterungen technischer Systeme als mögliche Beteiligungsfälle. Notieren Sie daher Version, aktivierte Funktionen und angebundene Dienste. Ein vorhandener Vertragstitel „IT“ beweist nicht, dass neue KI-Auswertungen bereits abgedeckt sind.

Diese Gesprächskarte macht offene Punkte sichtbar

Die Karte liefert einen konkreten Gesprächseinstieg.

Kopieren Sie die folgenden Zeilen für einen begrenzten Textassistenten. Die Angaben sind Vorschläge für die Vorbereitung, kein unterschriftsfertiges Muster einer Betriebsvereinbarung. Ersetzen Sie offene Felder durch Nachweise; „unbekannt“ bleibt ausdrücklich offen.

  • Zweck: Entwürfe aus öffentlichen Produktinformationen. Ausgeschlossen: Personalbewertung, Bewerberauswahl und individuelle Produktivitätsranglisten.
  • Umfang: [System, Version, Funktionen, Abteilung]. Verantwortlich: [Rolle]. Änderungen: vor zusätzlicher Funktion erneut vorstellen.
  • Daten: künstliche Beispiele und öffentliche Texte. Beschäftigtenbezug in Konten, Protokollen und Berichten: [konkrete Felder und Zuordnung].
  • Zugriff: [wer sieht welche Inhalte, Berichte oder Live-Ansichten]. Aufbewahrung und Löschung: [Frist, Verfahren, Nachweis].
  • Beteiligung: Information und Beratung dokumentieren; mögliche Mitbestimmungspunkte getrennt festhalten; bestehende Vereinbarung mit Fundstelle zuordnen.
  • Abnahme: Einstellungen vorführen, vereinbarte Grenzen prüfen, Einweisung dokumentieren. Störung: [Meldeweg und zuständige Rolle].

Die Vorbereitung kostet im Beispiel 135 Euro

Der Aufwand besteht zuerst aus Personenzeit.

Für eine Planungsrechnung nehmen wir an: Eine verantwortliche Person bereitet 45 Minuten vor, drei Personen besprechen den Entwurf je 30 Minuten, anschließend dokumentiert eine Person 45 Minuten. Das ergibt 45 + 3 × 30 + 45 = 180 Personenminuten, also drei Stunden. Bei angenommenen internen Vollkosten von 45 Euro je Stunde sind es 135 Euro.

Das ist eine nachgerechnete Budgetannahme, keine gemessene Projektdauer und kein Anwaltshonorar. Verhandlungen, Sachverständige, Software und technische Änderungen kommen gegebenenfalls hinzu. Für einen Assistenten mit unklaren Personenberichten würden wir zunächst die fehlenden technischen Nachweise beschaffen, statt eine vollständige Vereinbarung auf Vermutungen zu bauen.

Nutzen Sie für die spätere Unterweisung den Nachweis zur KI-Kompetenz. Die Karte für die Beteiligung und der Schulungsnachweis erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Legen Sie beide beim freigegebenen Verfahren ab und benennen Sie jemanden, der sie bei Änderungen zusammenführt.

Drei Fragen klären den nächsten Schritt

Der nächste Schritt ist die dokumentierte Funktionsprüfung.

Brauchen wir ohne Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung? Ohne zuständigen Betriebsrat fehlt die andere Vertragspartei. Eine interne Nutzungsrichtlinie kann Arbeitsregeln festhalten, beseitigt aber keine anderen Pflichten. Die Datenschutzprüfung des KI-Einsatzes bleibt ein eigener Arbeitsschritt.

Reicht ein privates Konto, um die Beteiligung zu vermeiden? Nein, daraus folgt keine pauschale Ausnahme. Entscheidend bleiben der betriebliche Einsatz, technische Zugriffe und weitere Beteiligungstatbestände. Private Konten sind deshalb kein Ersatz für einen geregelten Beschaffungsweg.

Können wir erst testen und später vereinbaren? Die Bezeichnung „Test“ löst die Beteiligungsfrage nicht. Beschreiben Sie den begrenzten Versuch vorher und klären Sie die einschlägigen Rechte. Unsere KI-Beratung und technische Umsetzung kann die Funktionen und Datenwege für dieses Gespräch aufbereiten. Füllen Sie jetzt die Gesprächskarte aus und markieren Sie zuerst den Zugriff, den noch niemand vorführen kann.

Quellen & Stand

Quellen zuletzt geprüft: 10.10.2026. Herstellerangaben und unsere Einordnung werden im Text unterschieden.

  1. Betriebsverfassungsgesetz: §§ 87 und 94
  2. BetrVG § 77: Betriebsvereinbarungen
  3. BetrVG § 90: Unterrichtungs- und Beratungsrechte
  4. BetrVG § 80: Aufgaben und Sachverständige
  5. BetrVG § 95: Auswahlrichtlinien
  6. Bundesarbeitsgericht, 16.07.2024, 1 ABR 16/23
  7. Bundesarbeitsgericht, 28.01.2025, 9 AZR 48/24

Korrekturhinweise: [email protected].

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